2.1. Die Vorinstanz hat die Arbeiten im Einladungsverfahren ausgeschrieben. Für die Bestimmung der Verfahrensart sind die Schwellenwerte gemäss Anhang 2 der IVöB massgebend (Art. 3 ÖBG). Dort wird mit entsprechenden Schwellenwerten unterschieden zwischen Lieferungen, Dienstleistungen und Bauarbeiten im Bauneben- und Bauhauptgewerbe. Die Unterscheidung zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe ist nicht gesetzlich geregelt. Gemäss § 3 Abs. 1 der Vergaberichtlinien (VRöB)7, welchen Empfehlungscharakter8 zu-