Fraglich ist, ob die vorliegende Verfügung überhaupt angefochten werden kann, weil Auftragsvergaben unterhalb der Schwellenwerte des Einladungsverfahrens nicht anfechtbar sind (Art. 12 Abs. 3 ÖBG). Bei der Anfechtbarkeit einer Verfügung handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Diese ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 20a VRPG6), auch wenn seitens der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin keine entsprechenden Rügen vorgebracht wurden.