11 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 ÖBG5 bei der in der Sache zuständigen Direktion des Regierungsrates mit Beschwerde anfechtbar. Die GEF als in der Sache zuständige Direktion ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Anfechtbarkeit