7. Mit Duplik vom 17. Oktober 2017 hält die Vorinstanz vollumfänglich an ihren in der Beschwerdevernehmlassung gestellten Anträgen fest. 8. Die Beschwerdegegnerin hat sich im gesamten Verfahren nicht vernehmen lassen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.