4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet,1 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. September 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Mit Zwischenentscheid vom 20. September 2017 erteilte das Rechtsamt der Beschwerde vom 28. August 2017 von Amtes wegen aufschiebende Wirkung. Dieser Zwischenentscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 6. Mit Replik vom 22. September 2017 bestätigt die Beschwerdeführerin sinngemäss ihre bisherigen Anträge.