3. Mit sinngemässer Beschwerde vom 28. August 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an die GEF, ohne ein Rechtsbegehren zu stellen. Die Beschwerde wurde deshalb zur Verbesserung zurückgewiesen. Innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist beantragte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. September 2017 sinngemäss die Aufhebung der Zuschlagsverfügung und Erteilung des Zuschlages an die Beschwerdeführerin.