Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen aus Rückstellungen und durch Aufnahme einer Hypothek finanzieren. Sie ist demnach nicht auf einen Staatsbeitrag angewiesen. Die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags würde dem Grundsatz der Subsidiarität widersprechen. Daher ist die Beschwerde vom 23. März 2017 abzuweisen. 6. Kosten 6.1 Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 VRPG), werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).