Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Informationsschreiben und Regierungsratsbeschlüsse vermögen ebenfalls keine rechtsgenügende Anspruchsgrundlage zu schaffen. Vielmehr ist ein Investitionsbeitrag nur ausnahmsweise und nur dann zu sprechen, wenn die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen zwingend notwendig waren für die Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags und die entsprechenden Kosten weder durch die Infrastrukturpauschale gedeckt werden noch eine anderweitige Finanzierung möglich ist. Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen aus Rückstellungen und durch Aufnahme einer Hypothek finanzieren.