Erdbebenertüchtigungsmassnahmen sind zwar grundsätzlich wünschenswerte und vom Kanton empfohlene Investitionen. Eine Grundlage, wonach Erdbebenertüchtigungsmassnahmen stets mit einem zusätzlichen Investitionsbeitrag abzugelten sind, fehlt jedoch. Die von der Beschwerdeführerin angerufenen Informationsschreiben und Regierungsratsbeschlüsse vermögen ebenfalls keine rechtsgenügende Anspruchsgrundlage zu schaffen.