50 Vgl. auch Beschwerdevernehmlassung S. 2 letzter Absatz Seite 21 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Somit kann die Beschwerdeführerin weder aus den beiden Informationsschreiben der Vorinstanz vom 16. Februar und dem 7. Juli 2010 noch den zitierten Regierungsratsbeschlüssen einen Anspruch auf Gewährung eines Investitionsbeitrags herleiten. 5. Ergebnis