Der Umkehrschluss, dass sie stets eine Ausnahme begründen, trifft nicht zu. Vielmehr ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob ein besonderer Fall vorliegt. Ein solcher besonderer Fall liegt nur dann vor, wenn die Massnahmen unabdingbar waren für die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Kosten weder durch die Infrastrukturpauschale gedeckt sind noch anderweitig (z.B. durch Eigenmittel oder mittels Hypotheken) finanziert werden können.