Selbst wenn eine Anspruchsgrundlage geschaffen worden wäre, macht die Formulierung „Ausnahme bilden (gegebenenfalls) Beiträge für besondere Fälle (z.B. Nachrüstungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sanierungsfall; wie beispielsweise Erdbebenertüchtigung)“ deutlich, dass zwar auch nach dem Systemwechsel ausnahmsweise in besonderen Fällen Investitionsbeiträge gewährt werden können, jedoch keine Pflicht zur Gewährung solcher Beiträge besteht. Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung sind lediglich Beispiele für besondere Fälle; d.h. sie können eine Ausnahme begründen, müssen aber nicht. Der Umkehrschluss, dass sie stets eine Ausnahme begründen, trifft nicht zu.