Eine individuelle Vertrauens- bzw. Anspruchsgrundlage gegenüber der Beschwerdeführerin konnte damit nicht geschaffen werden. Das Schreiben vom 7. Juli 2010, worauf sich die Beschwerdeführerin wiederholt beruft, richtet sich zudem an die Gemeinden des Kantons Bern und vermag deshalb umso weniger eine individuelle Anspruchsgrundlage gegenüber der Beschwerdeführerin, die ein Alters- und Pflegeheim betreibt, zu schaffen.