Es fehlt jedoch bei beiden Informationsschreiben an der inhaltlichen Bestimmtheit der Auskunft. Ein Hinweis auf die geltende Praxis genügt nicht. Die Auskunft wurde nicht nur gegenüber der Beschwerdeführerin bezogen auf einen konkreten, individuellen Sachverhalt erteilt, vielmehr wurden alle Alters-, Pflege- und Krankenheime und Gemeinden im Kanton Bern in allgemeiner Weise informiert. Eine individuelle Vertrauens- bzw. Anspruchsgrundlage gegenüber der Beschwerdeführerin konnte damit nicht geschaffen werden.