Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung sind vorliegend ohne weiteres erfüllt: Die Praxisänderung basiert auf der Neuordnung der Pflegefinanzierung und stützt sich mithin auf ernsthafte und sachliche Gründe; die Änderung erfolgte in grundsätzlicher Weise gegenüber 48 Schreiben der Vorinstanz an alle Alters-, Pflege- und Krankenheime im Kanton Bern vom 16. Februar 2010, S. 4 „Investitionsbeiträge nur noch für Sonderfälle“ 49 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 9, Rz. 589 ff., mit Hinweisen Seite 20 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern