bebenertüchtigung), welche durch den Infrastrukturzuschlag im Rahmen der Höchstgrenzen der Ergänzungsleistungen nicht abgedeckt werden können.“48 Das Schreiben der Vorinstanz vom 7. Juli 2010 an die Gemeinden des Kantons Bern ist bis auf das Wort „gegebenenfalls“ identisch: „Ausnahmen bilden Beiträge für besondere Fälle (z.B. Nachrüstungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sanierungsfall, wie beispielsweise Erdbebenertüchtigung)“.