4.4.3 Vorliegend wurde mit Regierungsratsbeschluss 2195/2009 vom 23. Dezember 2009 dem Systemwechsel bei der Finanzierung der Infrastruktur von Pflegeheimen grundsätzlich zugestimmt. Zudem wurde die GEF beauftragt, Richtlinien und Richtwerte für die zukünftige Ausrichtung von Investitionsbeiträgen für besondere Fälle (z.B. Nachrüstungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sanierungsfall), welche durch den Infrastrukturzuschlag im Rahmen der Höchstgrenzen der Ergänzungsleistungen nicht abgedeckt werden, festzulegen. Mit Informationsschreiben vom 16. Februar 2010 hielt die Vorinstanz gegenüber den Al- ters-, Pflege- und Krankenheim im Kanton Bern folgendes fest: