a) Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen: Nicht jede behördliche Auskunft taugt als Vertrauensbasis. Notwendig ist eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung; auch eine mündliche Auskunft kann verbindlich sein. b) Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde. c) Vorbehaltlosigkeit der Auskunft. d) Unrichtigkeit der Auskunft nicht erkennbar.