4.4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die Investition von CHF 760‘000.00 im Vertrauen auf zwei Informationsschreiben der Vorinstanz vom 16. Februar und 7. Juli 2010 und gestützt auf die Regierungsratsbeschlüsse vom 23. Dezember 200940 und 22. Juni 201641 getätigt.