4.3.3.4 Die Beschwerdeführerin hat somit den Umbau und damit auch die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen aus Rückstellungen aus Betriebsmitteln und aus Infrastrukturbeiträgen38 sowie mit Hilfe einer (innert Jahresfrist rückzahlbaren) Hypothek von CHF 1‘000‘000.0039 finanziert. Sie ist demnach nicht auf eine zusätzliche Finanzierung durch den Kanton angewiesen. Dies wird auch deutlich durch den Umstand, dass die Beschwerdeführerin das Staatsbeitragsgesuch nicht vor dem Umbau, sondern erst nach Abschluss der Bauarbeiten gestellt hat. Sie konnte demnach die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen offensichtlich selber finanzieren und ist nicht auf eine kantonale Abgeltung angewiesen.