Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann damit insoweit gefolgt werden, als dass die Infrastrukturpauschale für das Jahr 2016 die in diesem Jahr angefallenen Hypothekarzinsen, die Abschreibungen und die Kosten der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen nicht zu decken vermag. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin wie der Erfolgsrechnung 2016, der Bilanz 2016 und dem Anhang zur Jahresrechnung 2016 (vgl. Beschwerdebeilagen 6 bis 8) geht jedoch auch hervor, dass in den Jahren 2011 bis und mit 2015 Rückstellungen von rund CHF 4,5 Mio. gemacht werden konnten und der gesamte Umbau (und damit auch die Erdbebenertüchtigungsmassnahmen) aus diesen Rückstellungen sowie mittels einer Hypothek in