Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz und widerspreche Sinn und Zweck von Pauschalen, allfällige Finanzierungslücken zu schliessen. Aufgrund des Gewinnvortrags in der Höhe von CHF 4'800'000.00 sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein sollte, die Kosten der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen selbst zu finanzieren. Auch im Übrigen könne nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen zwingend auf einen Kantonsbeitrag angewiesen sei.36