Aufgrund des bisher abschlägigen Bescheids habe die Beschwerdeführerin bei der Bank einen Überbrückungskredit in Form einer zusätzlichen Hypothek über CHF 1 Mio. beantragen müssen. Diese Mehrbelastung sei nicht einkalkuliert gewesen und habe zu einer zusätzlichen Zinslast und höheren Amortisationen geführt.35