Vorliegend kann die Frage, ob Erdbebenertüchtigungsmassnahmen unabdingbar waren für die Gewährleistung der Gebäudesicherheit bzw. für die gute und effiziente Erfüllung des kantonalen Leistungsauftrags, nicht abschliessend beantwortet werden. Unbestritten ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin gemäss kantonalen Empfehlungen gehandelt hat und entsprechende Investitionen in die Erdbebensicherheit eines älteren Gebäudes durchaus als sinnvoll und umsichtig zu werten sind.