Ob ein Werk eine genügende Sicherheit biete, bestimme sich nach objektiven Anforderungen. Der Eigentümer müsse der Entwicklung der Technik folgen und allenfalls sein Werk dem neueren Stand der Sicherheitsmassnahmen anpassen. Damit stelle sich für den Werkeigentümer die praktische Frage, wie erdbebensicher sein Werk sein müsse, damit er im Schadensfall nicht gemäss Art. 58 OR hafte. In der Lehre werde überwiegend die Auffassung vertreten, ein Gebäude müsse dem Erdbeben mit einer Wiederkehrperiode von 75 Jahren standhalten bzw. ein Gebäude müsse mindestens 25% der bei einem Neubau erforderlichen Erdbebensicherheit aufwiesen.