Dem von der Beschwerdeführerin bei K.___ in Auftrag gegebenen Gutachten vom 26. Juni 2012 lässt sich zur Frage der Notwendigkeit von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen Folgendes entnehmen: Ein Gesetz, welches den Eigentümer eines Bauwerks ausdrücklich verpflichten würde, sein bestehendes Gebäude derart zu renovieren, dass es erdbebensicher wird, gebe es nicht. Eine Pflicht könne sich aber insbesondere aus der Werkeigentümerhaftung gemäss Art. 50 OR34 indirekt ergeben: Der Werkeigentümer habe dafür zu sorgen, dass sein Werk bei bestimmungsgemässem Gebrauch weder Personen noch Güter gefährde. Ob ein Werk eine genügende Sicherheit biete, bestimme sich nach objektiven Anforderungen.