4.3.2 Ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen, die bestimmte Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung vorschreiben, gibt es nicht. Keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Investitionsbeitrags für Erdbebenertüchtigungsmassnahmen begründet Art. 33a Abs. 1 EV ELG, der sich auf Ausnahmen von der Rückerstattung von bis Ende 2010 bezogenen Investitionsbeiträgen bezieht. Gleichwohl handelt es sich bei Erdbebenertüchtigungsmassnahmen, genau wie bei den Massnahmen zur Erreichung eines Minergiestandards, grundsätzlich um sinnvolle und vom Kanton erwünschte und empfohlene Investitionen (vgl. Erwägung 3 hievor).