4.3.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vorgenommenen Erdbebenertüchtigungsmassnahmen erforderlich waren für die gehörige Erfüllung des Leistungsauftrags der Beschwerdeführerin und ob die dabei entstandenen Kosten von CHF 760‘000.00 durch die Infrastrukturpauschale abgedeckt werden oder anderweitig finanziert werden können, die Beschwerdeführerin mithin auf die Ausrichtung eines Investitionsbeitrags angewiesen ist.