28 Abs. 1 und 2 SHV). Die Vorinstanz hat somit kein Entschliessungsermessen, ob sie die im Auftrag der GEF erbrachten Leistungen abgelten will oder nicht. Lediglich bei der Ausgestaltung und Bemessung der Abgeltung kommt ihr ein gewisses Ermessen zu: Sie hat die Abgeltung so festzulegen, dass die Kosten, die einem Leistungserbringer bei der wirtschaftlichen und sparsamen Erbringung von qualitativ guten Leistungen entstehen und die nicht anderweitig gedeckt werden (z.B. durch Eigenmittel), abgegolten sind. 4.3 Ausrichtung eines Investitionsbeitrags für Erdbebenertüchtigungsmassnahmen im vorliegenden Fall