Zudem entsprach es dem Subsidiaritätsgebot, dass die Institutionen sämtliche anderweitig erhältlichen Beiträge und Zuschüsse einholen mussten. Die GEF hatte gegenüber dem Verband Berner Pflege- und Betreuungszentren und den Institutionen von Beginn an klar kommuniziert, dass Ausnahmeregelungen nur einmalig, im Sinne einer – kurzen – Übergangsfrist möglich seien und nur vor Ende 2010 gestellte Anträge geprüft werden konnten. Dieser Beschluss bezog sich ausschliesslich auf Rückzahlungen von geleisteten Beiträgen, weswegen ihm kein präjudizierender Charakter für allfällige zukünftige Beitragsgewährungen zukommen sollte.23 4. Grundlagen für einen Investitionsbeitrag