Auch unter dem neuen Finanzierungssystem konnten bestehende Pflegeheime finanzielle Mittel des Kantons beantragen für Kosten, die ihnen aus der nachträglich nötigen Erdbebenertüchtigung oder aufgrund von Sanierungsmassnahmen, die der Erreichung von Minergie- Standards bereits bestehender Gebäude dienten, entstanden waren. Diese Möglichkeit bestand, weil einerseits der anhand Neubauten kalkulierte Infrastrukturbetrag solche bei Altbauten deutlich höhere Zusatzkosten nicht enthielt und andererseits der Kanton im Rahmen seiner Versorgungspflicht eine den qualitativen und sicherheitstechnischen Aspekten entspre-