Institutionen in den letzten Jahren Investitionsbeiträge der Gemeinden oder des Kantons gewährt worden waren. Daher waren bei allen dem neuen Finanzierungssystem unterliegenden Institutionen die „Startbedingungen“ anzugleichen. Dies erfolgte gemäss Art. 33a Abs. 1 EV ELG durch die anteilsmässige Rückerstattung der zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 vom Kanton gemäss Sozialhilfegesetzgebung ausgerichteten Investitionsbeiträge. Von der Rückerstattung ausgenommen waren Investitionsbeiträge, die für besondere Fälle wie beispielsweise das Erreichen des Minergiestandards 2010 oder Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung ausgerichtet worden waren (Art. 33a Abs. 1 EV ELG).