Die Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Investitionsbeitrag in der Höhe von CHF 760‘000.00 zur Finanzierung von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen hat, ist vor dem Hintergrund der Neuordnung der Pflegefinanzierung zu beurteilen. Nachfolgend ist deshalb kurz zu erläutern, was diese Neuordnung beinhaltete: