Zusammenfassend handle es sich bei lnvestitionsbeiträgen nicht um Anspruchs-, sondern um Ermessenssubventionen. Abgesehen von zwei länger zurückliegenden Ausnahmen seien im Pflegebereich seit dem Systemwechsel in der Finanzierung der Infrastruktur keine Investitionsbeiträge mehr ausgerichtet worden. Im vorliegenden Fall bestehe kein Anlass, von dieser Praxis abzuweichen. Seite 8 von 24 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 3. Neuordnung der Pflegefinanzierung