Angesichts des Gewinnvortrags von CHF 4‘800‘000.00 sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen nicht eigenständig finanzieren könne. Auch aus den übrigen Angaben in der Beschwerde könne nicht darauf geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zur Finanzierung der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen zwingend auf einen Kantonsbeitrag angewiesen sei.