Die Infrastrukturpauschale sei auf eine langfristige Finanzierung ausgelegt. Reiche sie nicht zur Kostendeckung aus, müsse die Trägerschaft die Finanzierung anderweitig sicherstellen. Es sei nicht Aufgabe der Vorinstanz und widerspreche dem Sinn und Zweck von Pauschalen, allfällige Finanzierungslücken zu schliessen. Angesichts des Gewinnvortrags von CHF 4‘800‘000.00 sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin die Kosten der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen nicht eigenständig finanzieren könne.