Die Vorinstanz habe sich sodann weder zur Notwendigkeit von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen geäussert noch diese angezweifelt. Sie habe lediglich festgehalten, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen weder den zwingenden Charakter der vorgenommenen Erdbebenertüchtigungsmassnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften belegen noch eine Schlussfolgerung auf die Subventionswürdigkeit derselben zulassen würden.