Vorliegend gäbe es keine Gründe für ein Abweichen vom Subsidiaritätsprinzip. Ein eigentlicher Ausnahmetatbestand habe nie bestanden. Mit den Informationsschreiben sei lediglich zur Kenntnis gebracht worden, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Beitragsgewährung in Zukunft stark einschränken werde. Mit dem RRB 776/2016 sei folglich nicht ein Ausnahmetatbestand aufgehoben, sondern lediglich die Praxis der Vorinstanz vom Regierungsrat bestätigt worden.