Die Vorinstanz weist sodann darauf hin, dass durch die beiden Informationsschreiben keine Anspruchsgrundlage geschaffen worden sei. Das Informationsschreiben vom 7. Juli 2010 nenne lediglich beispielhafte Situationen, welche eine Ausnahme begründen könnten, jedoch nicht müssten. Aufgrund des im SHG verankerten Subsidiaritätsprinzips verstehe es sich von selbst, dass bei einer Deckung der Ausgaben durch die Infrastrukturpauschale keine Investitionsbeiträge ausgerichtet würden. Es bestehe ein grosser Ermessenspielraum bei der Frage, ob ausnahmsweise trotzdem ein Investitionsbeitrag ausgerichtet werde. Vorliegend gäbe es keine Gründe für ein Abweichen vom Subsidiaritätsprinzip.