2.4 Die Vorinstanz weist in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 24. Mai 2017 darauf hin, dass ihr beim Entscheid über die Ausrichtung von Investitionsbeiträgen ein Ermessen zukomme. In Ausübung dieses Ermessens habe sie entschieden, den Pflegeheimen nach Einführung der Infrastrukturpauschale nur noch in Sonderfällen Investitionsbeiträge auszurichte, was mit den beiden Informationsschreiben vom 16. Februar 2010 sowie vom 7. Juli 2010 zur Kenntnis gebracht worden sei.