Der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 gewährte Infrastrukturbeitrag von CHF 1‘425‘501.00 vermöge die Hypothekarzinsen für das Jahr 2016 von CHF 403‘105.00 und die Abschreibungen von CHF 1‘403'004.00 nicht zu decken. Die Kosten der Sanierungsarbeiten (inklusive Erdbebenertüchtigungsmassnahmen) von insgesamt CHF 4.5 Mio. hätten knapp aus Rückstellungen von CHF 4‘506‘653.95 sowie einer Hypothek über CHF 1 Million finanziert werden können. Demnach seien die Kosten der Erdbebenertüchtigungsmassnahmen von CHF 760‘000.00 nicht durch die Infrastrukturbeträge gedeckt. Die Voraussetzung für eine Ausnahmefinanzierung sei damit erfüllt.