Zu prüfen bleibe, ob auch die zweite Voraussetzung der fehlenden Deckung durch den Infrastrukturbeitrag gegeben sei. Der Infrastrukturbeitrag sei ein zweckgebundener Bestandteil der Ergänzungsleistungen, welcher zwingend für Gebäudeunterhalt und -erneuerungen eingesetzt werden müsse und Hypothekarzinsen sowie Abschreibungen für die Gebäude decken sollte. Der der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 gewährte Infrastrukturbeitrag von CHF 1‘425‘501.00 vermöge die Hypothekarzinsen für das Jahr 2016 von CHF 403‘105.00 und die Abschreibungen von CHF 1‘403'004.00 nicht zu decken.