Der Kanton sei davon ausgegangen, dass Massnahmen zur Erdbebenertüchtigung im Sanierungsfall generell Nachrüstungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften darstellen würden, indem er solche Massnahmen explizit als Beispiel für eine Ausnahmefinanzierung des Kantons nach 2011 aufgrund gesetzlicher Vorschriften genannt habe. Die Voraussetzung einer entsprechenden Investition sei deshalb vorliegend erfüllt.