Nicht definiert werde hingegen, über welchen Zeitraum hinweg eine Deckung der Investition durch den Infrastrukturbeitrag vorliegen müsse. Aus den beiden Informationsschreiben sowie den Regierungsratsbeschlüssen vom 23. Dezember 200916 und 22. Juni 201617 werde deutlich, dass vor dem 1. Januar 2011 der Kanton für Investitionen in die Infrastruktur der Alters- und Pflegeheime aufgekommen sei, ab dem 1. Januar 2011 diese Investitionen jedoch grundsätzlich durch den Infrastrukturbeitrag abgegolten würden. Die Möglichkeit, bei besonderen (beispielsweise im Rahmen der Erdbebenertüchtigung angefallenen) und nicht durch den Infrastrukturbeitrag gedeckten Ausgaben ausnahmsweise Inves-