Aus dem Schreiben vom 7. Juli 2010 gehe hervor, dass die ausnahmsweise Ausrichtung eines Investitionsbeitrags kumulativ das Vorliegen eines „besonderen Falls“ wie beispielsweise Erdbebenertüchtigungsmassnahmen und die fehlende Deckung der Investitionen durch den Infrastrukturbeitrag voraussetze. Nicht definiert werde hingegen, über welchen Zeitraum hinweg eine Deckung der Investition durch den Infrastrukturbeitrag vorliegen müsse.