2.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 23. März 2017 vor, sie habe ihr Gesuch vom 5. April 2016 auf eine Passage im Informationsschreiben der GEF vom 16. Februar 2010 an alle Alters-, Pflege- und Krankenheime im Kanton Bern sowie eine bis auf die Einschränkung „gegebenenfalls“ identische Passage im Schreiben der GEF vom 7. Juli 2010 an die Gemeinden15 gestützt. Aus dem Schreiben vom 7. Juli 2010 gehe hervor, dass die ausnahmsweise Ausrichtung eines Investitionsbeitrags kumulativ das Vorliegen eines „besonderen Falls“ wie beispielsweise Erdbebenertüchtigungsmassnahmen und die fehlende Deckung der Investitionen durch den Infrastrukturbeitrag voraussetze.