Zusammenfassend begründet die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs damit, dass grundsätzlich keine „Investitionsbeiträge für besondere Fälle“ mehr ausgerichtet würden, nachdem sich gezeigt habe, dass die Infrastrukturpauschale ausreiche, um die Infrastrukturkosten zu decken. Für eine Abweichung von dieser Praxis lägen keine Gründe vor. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin nicht darlegen können, weswegen vorliegend vom Grundsatz der Subsidiarität abzuweichen wäre.