Anlässlich des Gesprächs vom 12. August 2016 habe die GEF darauf hingewiesen, dass sich mit den einschlägigen Gesetzen und Normen zur Erdbebensicherheit keinen Anspruch auf eine Übernahme der Kosten durch den Kanton begründen lasse. Das Schreiben der GEF vom 7. Juli 2010 stelle keine Grundlage zur Kostenübernahme dar, da sich die Formulierung nicht auf einen konkreten Einzelfall beziehe. Zudem könne aus dem Schreiben nicht auf eine Übernahme der Kosten für Erdbebenertüchtigung in jedem Fall geschlossen werden. Es handle sich vielmehr um eine beispielhafte Nennung von Situationen, welche eine Ausnahme be-