Gestützt darauf habe die Beschwerdeführerin angenommen, der Kanton beteilige sich an den Zusatzkosten für Erdbebenertüchtigung, und im Vertrauen darauf das Bauprojekt mit Kosten in der Höhe von ca. CHF 40 Mio. geplant und im Herbst 2016 fertiggestellt. Die Beschwerdeführerin habe zur Frage der Notwendigkeit von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen ein Rechtsgutachten bei K.___ in Auftrag gegeben. Das Gutachten komme zu keinem eindeutigen Schluss, sondern empfehle die Abklärung im Einzelfall. Sodann beinhalte es keine Einschätzung zur Subventionswürdigkeit von Erdbebenertüchtigungsmassnahmen.