Um nach dem Systemwechsel die Ausgangsbedingungen der Pflegeheime bezüglich der Infrastruktur auszugleichen, hätten Heime die zwischen dem 1. Januar 1991 und dem 31. Dezember 2010 vom Kanton gemäss Sozialhilfegesetzgebung erhaltenen Investitionsbeiträge anteilmässig der GEF zurückerstattet. Um Ungleichheiten zu vermeiden, habe der Kanton teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet. In der Umstellungsphase seien noch einzelne Investitionsbeiträge gesprochen worden, wenn die Institution habe darlegen können, dass es sich um Härtefälle resp. „besondere Fälle“ (ge-